Allgemeine Geschäfts­bedingungen

A. Geltungsumfang

Die hier vorliegenden Geschäfts­bedingungen sollen die sich mit uns anbahnenden, mit uns bereits aufgenommenen und unterhaltenen Geschäftsbeziehungen über deren Beendigung hinaus regeln, soweit nicht höherrangiges Recht anwendbar ist. Für den Fall der Unwirksamkeit, Unwirksamwerdens oder Unklarheit einer Klausel soll die betroffene Klausel als dahin angepasst gelten, dass sie dem geltenden Recht zwar entspricht, den Interessen des Klauselverwenders aber so nahe als möglich kommt. Der Mangel einer Klausel lässt grundsätzlich die Anwendung der übrigen Klauseln unberührt.


B. Bestimmungen zur Vertragsanbahnung

I. Inhaberrechte

An sämtlichen Gegenständen und Unterlagen, die uns gehören, von uns stammen, oder die wir berechtigt nutzen, beanspruchen wir, soweit rechtlich möglich und soweit unsererseits keine anderweitigen schriftlichen Erklärungen vorliegen, alle Inhaber-, Eigentums- Nutzungs- und Urheberrechte. Dies gilt insbesondere für Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen und ähnliches.

II. Angebote nur Einladung Angebote abzugeben

Von uns abgegebene Angebote sind grundsätzlich keine verbindlichen Vertragsangebote im Rechtssinne, es sei denn, sie werden von uns als rechtsverbindliches Angebot bezeichnet. Sie sind Einladungen an Interessenten, Ihrerseits ein Angebot nach Maßgabe unserer entsprechenden Einladung abzugeben (invitatio ad offerendum).


C. Bestimmungen zum Vertragsschluss und zur Vertragsdurchführung

I. Mitwirkungspflichten des Kunden zur Lieferung

I. Im Hinblick auf vereinbarte Liefertermine verpflichtet sich der Kunde, bereit zu stellende Mitwirkungshandlungen zu bewirken, insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne, Reproduktionsvorlagen, um vereinbarte Liefertermine einhalten zu können. Sind die beigestellten Gegenstände belastet mit fremden Rechten, stellt uns der Kunde aus Ansprüchen frei, die aus der Verletzung dieser fremden Rechte herrühren, 2. Wird gegen die Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten verstoßen, wird ein verbindlicher Liefertermin unverbindlich. In diesem Falle haben wir ein einseitiges Recht, einen angemessenen Liefertermin zu bestimmen. Dies gilt auch bei Unmöglichkeit oder Verzögerung auf Grund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Krieg und ähnlichem. Wir haben das Recht, die Feststellung hierüber zu treffen; der Beweis des Gegenteils obliegt dem Kunden. 3. Wir behalten uns vor, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten geltend zu machen.

II. Liefertermine, Teillieferungen, Ersatzlieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

1.
Verbindliche Liefertermine sind nur solche, die von der Geschäftsführung als solche bestätigt worden sind.

2.
Eine Verzögerung liegt nicht vor, wenn die Verzögerung nicht schriftlich abgemahnt worden ist. Ebenso kann keine Verzögerung geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung seit der schriftlichen Abmahnung nicht länger als sieben Tage andaueıt.

3.
Teillieferungen sind zulässig.

4.
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht oder auch nur teilweise nicht möglich, und eine Beschaffung durch uns wirtschaftlich nicht zumutbar, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder im Rahmen des Zumutbaren für unseren Kunden unter Anpassung des Vertrages eine Ersatzlieferung zu erbringen, die der Qualität und dem Preis der von uns versprochenen Lieferung weitgehend entspricht.

5.
Erfüllungsort und Ort des Gefahrübergangs der von uns geschuldeten Lieferung ist unsere Betriebsstätte. Erfüllungsort unserer Gegenforderung ist im Falle des bargeldlosen Giroverkehrs der Sitz des von uns angegebenen Kreditinstituts; im Übrigen ist dies der angegebene Verwaltungssitz unseres Unternehmens.

III. Nettopreis, Mehrwertsteuer, Abzüge, Mindermengenzuschlag, Zahlungsfrist, Aufrechnungsverbot

1.
Die von uns angegebenen Preise beziehen sich grundsätzlich auf EURO, „ab Werk“. Die Verpackung wird zuzüglich gesondert berechnet. Hinzuzurechnen ist auch die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

2.
Abzüge vom Rechnungsbetrag werden grundsätzlich nicht zugelassen.

3.
Für Lieferungen über einen Nettokaufpreis von weniger als 100 € behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag von 15 € netto zur pauschalen Deckung des Verwaltungsaufwands zu verlangen.

4.
Unsere Entgeltforderung entsteht, sobald unsere Lieferverpflichtung erfüllt ist, auch wenn Mangelhaftigkeit eingewandt wird. Zahlung ist unverzüglich nach Erhalt unserer ordnungsgemäßen Rechnung fällig.

5.
Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind nur mit Forderungen zulässig, die von uns schriftlich nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. im Falle der Verarbeitung durch den Kunden setzt sich unser Eigentum an der vom Kunden neu geschaffenen Sache fort.

2.
Im Falle der Weiterveräußerung gehen mit Abschluss des Vertrages verlängert alle Forderungen aus dem betroffenen Veräußerungsgeschäft und erweitert auch der nicht betroffenen Veräußerungsgeschäfte kraft Abtretung, die wir hiermit annehmen, auf uns über.

2.
Soweit unsere Sicherheiten mehr als 20 % unsere Forderungen übersteigen, werden wir auf Wunsch des Kunden einen Teil unserer Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

3.
Die Vorbehaltsware als Sicherheit zu verwenden ist dem Kunden untersagt. Von Eingriffen Dritter, z.B. Pfändungspfandrechte, Diebstahl hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

4.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden gestattet mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Ferner muss der Kunde damit einverstanden ist, dass an Stelle der Sache die Abtretung seiner Kaufpreisforderung an uns stattgefunden hat und darüber hinaus die Abtretung seiner sämtlichen offenen Kaufpreisforderungen. Aus der Weiterveräußerung wird das Einverständnis des Kunden erkannt.

5.
Dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellte Gegenstände, insbesondere Prägewerkzeuge, Patrizenformen, sowie Programme und Produktionsdaten bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ein Entgelt hierfür vom Kunden gezahlt wird.

V. Gewährleistungsansprüche

1.
Angaben über die Beschaffenheit der zu liefernden Sachen ergeben sich vorrangig aus schriftlichem Vertrag und, soweit vorhanden, der schriftlichen Beschreibung über die technische Spezifikation. Mündliche Zusicherungen sind grundsätzlich unverbindlich und genießen keinen Vertrauensschutz.

2.
Dem Kunden obliegt es, die erhaltene Lieferung unverzüglich zu untersuchen und im Falle der Mangelhaftigkeit unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Rügepflicht wird vermutet, dass ein Mangelfolgeschaden unmittelbar auf die Verletzung der Rügepflicht, und nur mittelbar auf die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung zurückzuführen ist.

3.
Für den Fall, dass wir mangelhafte (=Sach- und/oder Rechtsmangel) Ware geliefert haben, steht uns das Wahlrecht zu, ob nachgebessert, nacherfüllt oder vom Vertrag zurückgetreten wird. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Abweichungen von der Brauchbarkeit sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Nachbesserung oder Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist.

4.
Für die Nachbesserung oder Nacherfüllung steht uns ein angemessener Zeitraum zu. Bei der Bestimmung sind unsere Belange mit den Belangen des Kunden abzuwägen; die Bestimmung der Angemessenheit steht im Zweifel uns zu. Eine unangemessene Fristsetzung durch den Kunden löst keinen Verzug aus.

5.
Die Gewährleistung für Rechtsmängel setzt voraus, dass uns der Kunde unverzüglich über eine mögliche Rechtsverletzung unterrichtet hat und eine Verletzung gegenüber dem möglichen Rechtsinhaber nicht anerkennt.

6.
Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, solange und soweit der von seinem Abnehmer in Anspruch genommene Kunde diese Ansprüche abwehren kann.

7.
Gegen uns erhobene Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

8.
Auskunft und Beratung erfolgen unverbindlich.

9.
Unsere Vertragspflichten entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Unser Haftungsausschluss wirkt jedoch auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter und Leitungsorgane.

VI. Beschränkung von Schadenersatzansprüchen

1.
Hat es der Kunde unterlassen, rechtzeitig einen Mangel zu rügen, wird unwiderleglich vermutet, dass allein die Verletzung dieser Obliegenheit ursächlich in unmittelbarem Zusammenhang zu einem etwaigen Schaden ist.

2.
Ein Vertrauensschaden kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Vertrauen nicht auf einer verbindlichen schriftlichen Erklärung unserer Geschäftsführung zurückgeführt werden kann.

3.
Der Schadenersatz wegen Verzuges ist der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % (fünf von tausend) für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % (fünf von hundert) des Nettopreises des Teils der Lieferung, der mit dem Verzug verstrickt ist.

4.
Minderung, Rücktritt und/oder Schadenersatz wegen Schlecht- oder Nichterfüllung kann von uns erst verlangt werden, wenn vorher von uns vergeblich drei Mal nachgebessert oder nacherfüllt worden ist. Ein Schaden wegen Schlecht- oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In jedem Fall beschränkt sich unsere etwaige Ersatzpflicht auf die unmittelbaren Folgen der Schlecht- oder Nichterfüllung, nicht auf Folgeschäden.

5.
Der Höhe nach werden etwaige Schadenersatzverbindlichkeiten beschränkt auf die Versicherungssumme, über die von uns eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Diese beträgt grundsätzlich 3.000.000,00 EUR.

VII. Verschwiegenheit

Sämtliche Informationen, die wir anlässlich der Vertragsanbahnung und dessen Durchführung weitergeben unterliegen der Pflicht zum Stillschweigen und dürfen nur zu Zwecken genutzt werden, die der Vertragsanbahnung und dessen Durchführung dienen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein oder dem Kunden bereits bekannt waren. Informationsmaterial ist an uns unverzüglich zurückzugeben, soweit der weitere Besitz zur Erreichung des Vertragszweckes nicht mehr notwendig ist. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen.

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

1.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt.

2.
Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich anwendbar. Das Übereinkommen der vereinbarten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

3.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die übrigen Bestimmungen weiter Geltung genießen. An Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine Bedingung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise unserem Interesse entgegenkommt.